Für die Ausführung aller uns erteilten Aufträge sind
ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Hiervon abweichende
Einkaufsbedingungen unserer Abnehmer verpflichten uns nur, wenn wir diese
ausdrücklich schriftlich anerkennen.
1 - Angebot und Auftrag
1.1 Unsere Angebote gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde,
einen Monat lang, vom Angebotsdatum an gerechnet. Mündliche, telefonische,
telegrafische oder auf elektronischem Datenübermittlungswege gemachte
Angaben, Erklärungen oder Angebote sind unverbindlich und bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die Annahmefrist beginnt mit
dem Datum der schriftlichen Bestätigung.
1.2 Der Vertrag kommt mit der Absendung der Auftragsbestätigung an
den Besteller durch uns oder durch Vertragserfüllung durch uns zustande.
Der Besteller ist an seinen Auftrag gebunden.
2 - Preise
Unsere Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk,
zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackungskosten
und ausschließlich Zoll oder sonstiger Nebenkosten oder Abgaben gleich
welcher Art. Frachtbriefstempel, Anschlussgleisgebühren und Rollgelder
gehen zu Lasten des Abnehmers. Bei Steigerung der Lohn-, Material- oder
Rohstoffkosten, der Herstellungs- oder Transportkosten etc. sind wir
berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen. Dies
gilt nicht, wenn die vereinbarten Lieferungen und Leistungen innerhalb von
4 Monaten nach Vertragsschluß zu erbringen sind.
3 - Zahlungsbedingungen
3.1 Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Zahlungen vom
Rechnungsdatum ab, innerhalb von 8 Tagen mit 2% Skonto - soweit sich der
Besteller nicht mit anderen Zahlungen im Verzug befindet - oder innerhalb
von 30 Tagen ohne Abzug zu leisten. Handelt es sich jedoch um eine
Zahlungsverpflichtung aufgrund einer von uns durchgeführten Reparatur,
Monteursendungen und/oder für durch uns erfolgte Lieferungen
general-überholter Komponenten, sind die Zahlungen sofort ohne Abzug
fällig. Wird nicht innerhalb von 30 Tagen gezahlt, gerät der Besteller in
Verzug, ohne dass es einer weiteren Handlung durch uns bedarf. In diesem
Fall hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem
jeweiligen Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Im übrigen
ist für jede durch uns ausgesprochene Mahnung ein pauschaler Schadensersatz
in Höhe von 10 € zu zahlen, soweit der Besteller nicht einen geringeren
Schaden nachweist. Im übrigen bleibt uns vorbehalten, einen höheren
Zinsschaden durch Vorlage einer Bankbescheinigung nachzuweisen und geltend
zu machen. Bei Neukunden ist die Zahlung vor Lieferung vorzunehmen.
3.2 Der Besteller kann nur mit einer unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Besteller, der
Vollkaufmann im Sinne des HGB oder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist,
stehen Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben
jedoch erhalten, solange und so weit wir unseren Verpflichtungen zur
Neulieferung oder Nachbesserung wegen eines Mangels nicht nachgekommen
sind.
3.3 Soweit wir Wechsel oder Schecks entgegennehmen, werden diese nur
erfüllungshalber angenommen. Die Wechsel müssen diskontfähig sein.
Diskontspesen und alle sonstigen Kosten gehen voll zu Lasten des Bestellers
und sind innerhalb von 8 Tagen zu zahlen.
3.4 Bei Regulierung mittels Wechsel können wir die sofortige
Bezahlung aller offenen - auch noch nicht fälliger - ansonsten
einredefreier Lieferforderungen verlangen, wenn in Rechnung gestellte
Diskontspesen nicht innerhalb von 8 Tagen bezahlt sind, erhaltene Wechsel
von einer Bank nicht diskontiert, diskontierte Wechsel zurückbelastet
werden oder ein Wechsel nicht eingelöst wird. Das gleiche gilt, wenn ein
Scheck des Bestellers nicht eingelöst oder der Besteller bei vereinbarter
Ratenzahlung mit einer Rate – bei einem Verbrauchervertrag – mit zwei
aufeinanderfolgenden Raten in Verzug gerät.
3.5 Tritt beim Besteller nach Vertragsschluß eine wesentliche
Verschlechterung in seiner Vermögenslage ein, kommt es zu Wechsel- oder
Scheckprotesten, so können wir für alle noch auszuführenden Lieferungen aus
Verträgen aus dem selben rechtlichen Verhältnis (§ 273 BGB) Vorauszahlungen
oder Sicherheitsleistungen verlangen. Entspricht der Besteller diesem
Verlangen nicht, können wir von diesen besagten Verträgen zurücktreten und
nach Fristsetzung von 14 Tagen Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
verlangen und zwar ohne besonderen Nachweis in Höhe von 10% der nicht
ausgeführten Auftragssumme, es sei denn, der Besteller weist einen
geringeren Schaden nach. Im Zahlungsverzugsfall werden die oben in § 3
vereinbarten Verzugszinsen fällig.
3.6 Bezahlungen im Scheck-Wechselverfahren gelten erst nach
Einlösung des Wechsels oder des Schecks als endgültige Bezahlung. Der
erweiterte Eigentumsvorbehalt bleibt bis zur endgültigen Einlösung
bestehen.
4 - Verpackung
4.1 Die Art der Verpackung steht in unserem Ermessen. Verpackungen
werden zu Selbstkosten berechnet.
4.2 Verpackungsmaterialien werden nur zurückgenommen, wenn dies
ausdrücklich vereinbart ist. Ansonsten ist die Rücknahme ausgeschlossen,
soweit von uns gemäß der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils gültigen
Fassung bei der Entsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen
eingeschaltet wird. Der Besteller ist in diesem Falle verpflichtet, das
Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem Entsorgungsunternehmen zu
übergeben. Soweit vereinbart ist, dass der Besteller gegen die Gewährung
einer Entsorgungskostenpauschale auf sein Rückgaberecht verzichtet, ist
dieser verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten
Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine geordneten Entsorgung gemäß
den Vorschriften der Verpackungsverordnung gewährleistet.
4.3 Mehrwegverpackungen werden von uns nur leihweise zur Verfügung
gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheit ist uns vom Besteller
innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzuzeigen und die Verpackung
bereitzustellen. Unterbleibt diese, sind wir berechtigt, ab der 3. Woche
für jede Woche 20% des Anschaffungspreises (jedoch maximal den vollen
Anschaffungspreis) nach Mahnung als Leihgebühr zu verlangen oder den Wert
der Verpackung gleich in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur
Zahlung fällig wird. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt im
übrigen folgendes: Verpackungsmaterialien, die im Eigentum Dritter stehen,
werden im Namen und im Auftrag dieser Eigentümer geliefert. Es wird darauf
hingewiesen, dass die Lieferanten von Verpackungsmaterialien bei nicht rechtzeitiger
Rückgabe Mietgebühren berechnen können, die der Besteller, soweit sie auf
ihn entfallen, zu übernehmen hat.
5 - Abnahme
5.1 Grundsätzlich hat der Besteller die fertige Ware, soweit nicht
etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird, abzuholen (Holschuld).
Geschieht dies nicht binnen einer angemessenen Frist, sind wir berechtigt,
den Versand auf Kosten des Bestellers vorzunehmen. Die Ware gilt mit dem
Verlassen unseres Hauses als bedingungsgemäß geliefert (Versendungskauf).
5.2 Die Abnahme der Ware gilt mit Abholung, im Fall ihrer Versendung
mit der Versendung als erfolgt. Lieferzeiten werden so geschrieben wie
vorhanden, darunter jedoch weiterhin der Satz: Die Lieferfrist verlängert
sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen
eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere
durch Betriebsstörungen, Streik, Krieg, Aufruhr, Aussperrung oder Störung
der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse auf die Lieferung der Ware von
Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten
und deren Lieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse
teilen wir dem Besteller baldmöglichst mit.
5.3 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen
berechtigen nicht dazu, die Zahlungen für die gelieferte Ware
zurückzuhalten. Bei Nichtbelieferung durch unseren Lieferanten, die nicht
von uns zu vertreten ist, können wir vom Vertrag zurücktreten. Abschnitt 12
gilt im übrigen.
6 - Versand
6.1 Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens
jedoch mit Verlassen unseres Hauses, geht die Gefahr auf den Besteller
über.
6.2 Transportmittel und Transportweg sind mangels besonderer Weisung
unter Ausschluss jeder Haftung unserer Wahl überlassen. Abschnitt 12 gilt
im übrigen. Versandfertige Ware muß sofort abgerufen werden, andernfalls
sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem
Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu betrachten.
7 - Versicherung
Gegen Transportschäden und Bruchschäden werden die Waren nur auf Wunsche
des Bestellers versichert. Wir berechnen in diesem Falle die uns
entstandenen Kosten, übernehmen aber keine Verantwortung für die
Durchführung der Versicherung. § 6 gilt sinngemäß. Der Besteller übernimmt
es, unsere Lieferung bei bzw. sofort nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort
auf seine Kosten gegen Feuerschäden und Explosionsgefahr zu versichern. Er
trägt hierbei das Risiko allein, wie auch in Bezug auf Schadensfälle
sonstiger Art, soweit nicht anders vereinbart.
8 - Lieferzeit
8.1 Die Lieferzeit rechnet sich vom Tage der Klarstellung sämtlicher
Einzelheiten des Auftrages an und wenn beide Parteien über sämtliche
Bedingungen des Geschäfts einig sind.
8.2 Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges
– angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen
eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere
durch Betriebsstörungen, Streik, Krieg, Aufruhr, Aussperrung oder Störung
der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse auf die Lieferung der Ware von
Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten
und deren Lieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse
teilen wir dem Besteller baldmöglichst mit.
8.3 Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir
zurücktreten oder innerhalb der angemessenen Frist liefern wollen. Erklären
wir uns nicht unverzüglich, kann der Besteller zurücktreten.
Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen.
8.4 Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes
Verschulden und das unserer Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden unserer
Vorlieferanten haben wir jedoch nicht einzutreten, da diese nicht
Erfüllungsgehilfen sind.
8.5 Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Besteller verpflichtet,
auf unser Verlangen unverzüglich zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung
besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt und/oder
Schadensersatz statt der Leistung verlangt.
8.6 Wird der Versand der Ware auf Wunsch oder aus Verschulden des
Bestellers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des
Bestellers.
9 - Eigentumsvorbehalt
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur
vollständigen Tilgung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden,
gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Der erweiterte Eigentumsvorbehalt gilt
bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit
dem Besteller bis zur Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir
im Interesse des Bestellers eingegangen sind. Wir sind berechtigt, unsere
Vorbehaltsware bei wichtigem Grund, insbesondere bei Zahlungsverzug nach
Mahnung gegen Anrechnung des Verwertungserlöses herauszuverlangen, ohne
dass dies als Rücktritt vom Vertrag gilt. In diesem Fall ist der Besteller
zur Herausgabe verpflichtet.
Bei Zugriffen Dritter auf unsere gelieferte Ware, ist der Besteller
verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns sofort zu
benachrichtigen, und zwar unter Übergabe aller für den Widerspruch
notwendigen Unterlagen an uns.
9.2 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zu einer neuen beweglichen
Sache verarbeitet, so erfolgt die Weiterverarbeitung für uns, ohne dass wir
hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei
Verarbeitung zusammen mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir
Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die
Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB
verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Besteller durch
Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er
schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung
oder Vermengung. Der Besteller hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum
oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der
vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
9.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns
gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt, d.h. im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden
Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten
und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der
Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag, der jedoch außer Ansatz bleibt,
soweit uns Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte
Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung der
Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteilswert an dem Miteigentum
entspricht.
9.4 Wird unsere Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das
Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten
eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die gegen den Dritten oder
den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in
Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich
eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem
Rest an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Absatz 9.7, Sätze 2 und 3
gelten entsprechend.
9.5 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum
Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und
nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im
Sinne von 9. 3 bis 9.4 auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen
Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder
Sicherungsübereignung ist der Besteller nicht berechtigt. Eine Abtretung im
Wege des echten Factoring ist dem Besteller nur unter der Voraussetzung
gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort
unterhaltenen Konten des Bestellers angezeigt wird und der Factoring-Erlös
den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des
Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
9.6 Der Besteller ermächtigt uns unter Vorbehalt des Widerrufs zur
Einziehung der gemäß 9.3 bis 9.5 abgetretenen Forderungen. Wir werden von
der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der
Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten,
nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Besteller die Schuldner der
abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen;
wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
9.7 Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers erlöschen das Recht
zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder
die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck-
oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt
nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
9.8 Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die
Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20%, so
ist der Besteller insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner
Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der
Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die
abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
10 - Unzulässige Weiterlieferung
Die Ausfuhr von uns gelieferter Gegenstände in unverändertem Zustand durch
den Besteller oder seine Abnehmer, ist, falls wir uns mit der Ausfuhr nicht
ausdrücklich einverstanden erklärt haben, unzulässig und berechtigt zum
Schadensersatzanspruch. Gegenstände, die für die Ausfuhr bestellt waren,
dürfen weder in unverändertem noch in verändertem Zustand an einen
inländischen Abnehmer weitergeliefert, ferner nicht an einen ausländischen
Abnehmer als dem in der Bestellung angegebenen Bestimmungsland.
11 - Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
11.1 Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haften wir nur wie folgt: Der
Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit
zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen durch
schriftliche Anzeige an uns zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften
unter Kaufleuten bleiben die §§ 377, 378 HGB unberührt.
11.2 Stellt der Besteller Mängel an der Ware fest, darf er nicht
darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw.
weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der
Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von
der Industrie- und Handelskammer unserem Sitz beauftragten Sachverständigen
erfolgte.
11.3 Der Besteller ist verpflichtet, uns die beanstandete Ware oder
Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen. Bei
schuldhafter Verweigerung entfällt die Haftung.
11.4 Bei berechtigten Beanstandungen sind wir berechtigt, unter
Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des
Bestellers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung)
festzulegen.
11.5 Über einen bei einem Verbraucher eintretenden
Gewährleistungsfall hat der Besteller uns unverzüglich zu informieren.
11.6 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht,
soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für
Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2
(Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt oder gem. §§ 474, 475 II BGB
ein Verbrauchsgüterkauf über eine neue Sache vorliegt.
11.7 Für Schadenersatzansprüche gilt im übrigen Abschnitt 12
(Allgemeine Haftungsbegrenzung)
12 - Allgemeine Haftungsbegrenzung
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (nachfolgend:
Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus
unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der
Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner
nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz,
in Fällen groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers, oder der Gesundheit, sowie der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt
oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist
damit nicht verbunden.
13 - Sonstige Rechte auf Rücktritt, Vertragsstrafe und
Schadensersatz
13.1 Wir behalten uns vor mit schriftlicher Erklärung vom Vertrag
zurückzutreten, wenn der Besteller unrichtige Angaben über seine Person
oder seine Kreditwürdigkeit betreffende Tatsache gemacht hat, oder seine
Zahlungen einstellt, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt oder
eröffnet wird. Machen wir von einem uns zustehenden vertraglichem oder
gesetzlichem Rücktrittsrecht Gebrauch, sind wir neben der Geltendmachung
von Schadensersatz berechtigt, unsere Aufwendungen, inzwischen eingetretene
Wertminderungen, Vergütungen für Gebrauchsüberlassung sowie Ersatz aller
Schäden, die durch den nicht vertragsgemäßen Gebrauch der Ware verursacht
worden sind dem Besteller mit einer Pauschale von 25% des Auftragswertes in
Rechnung zu stellen; bei Sonderanfertigungen können wir den vollen Preis in
Rechnung stellen.
13.2 Falls wir vom Besteller Schadensersatz wegen einer
Pflichtverletzung oder Annullierung des Kaufvertrages verlangen können, ist
– soweit nicht ausdrücklich oder in diesen Bedingungen etwas anderes
vereinbart ist - eine Schadenspauschale von mindestens 25% der
Auftragssumme vereinbart. Ungeachtet der genannten Pauschalsätze behalten
wir uns eine konkrete Schadensberechnung vor. Dem Besteller bleibt der
Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
14 - Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
14.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen
(einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den
Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist, soweit der Besteller
Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Bremen. Wir sind jedoch
berechtigt, den Besteller auch an seinem Sitz zu verklagen.
14.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich
ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht
unter Ausschluss des UN-Kaufrecht.
15 - Schlußklausel
Die etwaige Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen beeinträchtigt
die Gültigkeit alle anderen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung
ist durch eine solche zu ersetzen, wie es sich aus dem Sinn der anderen
Bestimmungen ergibt.
Stand: Juli 2004
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