Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der GASEX Technology GmbH

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Für die Ausführung aller uns erteilten Aufträge sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Hiervon abweichende Einkaufsbedingungen unserer Abnehmer verpflichten uns nur, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich anerkennen.

1 - Angebot und Auftrag
1.1 Unsere Angebote gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde, einen Monat lang, vom Angebotsdatum an gerechnet. Mündliche, telefonische, telegrafische oder auf elektronischem Datenübermittlungswege gemachte Angaben, Erklärungen oder Angebote sind unverbindlich und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die Annahmefrist beginnt mit dem Datum der schriftlichen Bestätigung.
1.2 Der Vertrag kommt mit der Absendung der Auftragsbestätigung an den Besteller durch uns oder durch Vertragserfüllung durch uns zustande. Der Besteller ist an seinen Auftrag gebunden.

2 - Preise
Unsere Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackungskosten und ausschließlich Zoll oder sonstiger Nebenkosten oder Abgaben gleich welcher Art. Frachtbriefstempel, Anschlussgleisgebühren und Rollgelder gehen zu Lasten des Abnehmers. Bei Steigerung der Lohn-, Material- oder Rohstoffkosten, der Herstellungs- oder Transportkosten etc. sind wir berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen. Dies gilt nicht, wenn die vereinbarten Lieferungen und Leistungen innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluß zu erbringen sind.

3 - Zahlungsbedingungen
3.1 Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Zahlungen vom Rechnungsdatum ab, innerhalb von 8 Tagen mit 2% Skonto - soweit sich der Besteller nicht mit anderen Zahlungen im Verzug befindet - oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zu leisten. Handelt es sich jedoch um eine Zahlungsverpflichtung aufgrund einer von uns durchgeführten Reparatur, Monteursendungen und/oder für durch uns erfolgte Lieferungen general-überholter Komponenten, sind die Zahlungen sofort ohne Abzug fällig. Wird nicht innerhalb von 30 Tagen gezahlt, gerät der Besteller in Verzug, ohne dass es einer weiteren Handlung durch uns bedarf. In diesem Fall hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem jeweiligen Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Im übrigen ist für jede durch uns ausgesprochene Mahnung ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 10 € zu zahlen, soweit der Besteller nicht einen geringeren Schaden nachweist. Im übrigen bleibt uns vorbehalten, einen höheren Zinsschaden durch Vorlage einer Bankbescheinigung nachzuweisen und geltend zu machen. Bei Neukunden ist die Zahlung vor Lieferung vorzunehmen.
3.2 Der Besteller kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Besteller, der Vollkaufmann im Sinne des HGB oder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, stehen Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und so weit wir unseren Verpflichtungen zur Neulieferung oder Nachbesserung wegen eines Mangels nicht nachgekommen sind.
3.3 Soweit wir Wechsel oder Schecks entgegennehmen, werden diese nur erfüllungshalber angenommen. Die Wechsel müssen diskontfähig sein. Diskontspesen und alle sonstigen Kosten gehen voll zu Lasten des Bestellers und sind innerhalb von 8 Tagen zu zahlen.
3.4 Bei Regulierung mittels Wechsel können wir die sofortige Bezahlung aller offenen - auch noch nicht fälliger - ansonsten einredefreier Lieferforderungen verlangen, wenn in Rechnung gestellte Diskontspesen nicht innerhalb von 8 Tagen bezahlt sind, erhaltene Wechsel von einer Bank nicht diskontiert, diskontierte Wechsel zurückbelastet werden oder ein Wechsel nicht eingelöst wird. Das gleiche gilt, wenn ein Scheck des Bestellers nicht eingelöst oder der Besteller bei vereinbarter Ratenzahlung mit einer Rate – bei einem Verbrauchervertrag – mit zwei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug gerät.
3.5 Tritt beim Besteller nach Vertragsschluß eine wesentliche Verschlechterung in seiner Vermögenslage ein, kommt es zu Wechsel- oder Scheckprotesten, so können wir für alle noch auszuführenden Lieferungen aus Verträgen aus dem selben rechtlichen Verhältnis (§ 273 BGB) Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen. Entspricht der Besteller diesem Verlangen nicht, können wir von diesen besagten Verträgen zurücktreten und nach Fristsetzung von 14 Tagen Schadensersatz wegen Pflichtverletzung verlangen und zwar ohne besonderen Nachweis in Höhe von 10% der nicht ausgeführten Auftragssumme, es sei denn, der Besteller weist einen geringeren Schaden nach. Im Zahlungsverzugsfall werden die oben in § 3 vereinbarten Verzugszinsen fällig.
3.6 Bezahlungen im Scheck-Wechselverfahren gelten erst nach Einlösung des Wechsels oder des Schecks als endgültige Bezahlung. Der erweiterte Eigentumsvorbehalt bleibt bis zur endgültigen Einlösung bestehen.

4 - Verpackung
4.1 Die Art der Verpackung steht in unserem Ermessen. Verpackungen werden zu Selbstkosten berechnet.
4.2 Verpackungsmaterialien werden nur zurückgenommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Ansonsten ist die Rücknahme ausgeschlossen, soweit von uns gemäß der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung bei der Entsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird. Der Besteller ist in diesem Falle verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem Entsorgungsunternehmen zu übergeben. Soweit vereinbart ist, dass der Besteller gegen die Gewährung einer Entsorgungskostenpauschale auf sein Rückgaberecht verzichtet, ist dieser verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine geordneten Entsorgung gemäß den Vorschriften der Verpackungsverordnung gewährleistet.
4.3 Mehrwegverpackungen werden von uns nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheit ist uns vom Besteller innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt diese, sind wir berechtigt, ab der 3. Woche für jede Woche 20% des Anschaffungspreises (jedoch maximal den vollen Anschaffungspreis) nach Mahnung als Leihgebühr zu verlangen oder den Wert der Verpackung gleich in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt im übrigen folgendes: Verpackungsmaterialien, die im Eigentum Dritter stehen, werden im Namen und im Auftrag dieser Eigentümer geliefert. Es wird darauf hingewiesen, dass die Lieferanten von Verpackungsmaterialien bei nicht rechtzeitiger Rückgabe Mietgebühren berechnen können, die der Besteller, soweit sie auf ihn entfallen, zu übernehmen hat.

5 - Abnahme
5.1 Grundsätzlich hat der Besteller die fertige Ware, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird, abzuholen (Holschuld). Geschieht dies nicht binnen einer angemessenen Frist, sind wir berechtigt, den Versand auf Kosten des Bestellers vorzunehmen. Die Ware gilt mit dem Verlassen unseres Hauses als bedingungsgemäß geliefert (Versendungskauf).
5.2 Die Abnahme der Ware gilt mit Abholung, im Fall ihrer Versendung mit der Versendung als erfolgt. Lieferzeiten werden so geschrieben wie vorhanden, darunter jedoch weiterhin der Satz: Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere durch Betriebsstörungen, Streik, Krieg, Aufruhr, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse auf die Lieferung der Ware von Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten und deren Lieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller baldmöglichst mit.
5.3 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen berechtigen nicht dazu, die Zahlungen für die gelieferte Ware zurückzuhalten. Bei Nichtbelieferung durch unseren Lieferanten, die nicht von uns zu vertreten ist, können wir vom Vertrag zurücktreten. Abschnitt 12 gilt im übrigen.

6 - Versand
6.1 Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Hauses, geht die Gefahr auf den Besteller über.
6.2 Transportmittel und Transportweg sind mangels besonderer Weisung unter Ausschluss jeder Haftung unserer Wahl überlassen. Abschnitt 12 gilt im übrigen. Versandfertige Ware muß sofort abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu betrachten.

7 - Versicherung
Gegen Transportschäden und Bruchschäden werden die Waren nur auf Wunsche des Bestellers versichert. Wir berechnen in diesem Falle die uns entstandenen Kosten, übernehmen aber keine Verantwortung für die Durchführung der Versicherung. § 6 gilt sinngemäß. Der Besteller übernimmt es, unsere Lieferung bei bzw. sofort nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort auf seine Kosten gegen Feuerschäden und Explosionsgefahr zu versichern. Er trägt hierbei das Risiko allein, wie auch in Bezug auf Schadensfälle sonstiger Art, soweit nicht anders vereinbart.

8 - Lieferzeit
8.1 Die Lieferzeit rechnet sich vom Tage der Klarstellung sämtlicher Einzelheiten des Auftrages an und wenn beide Parteien über sämtliche Bedingungen des Geschäfts einig sind.
8.2 Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere durch Betriebsstörungen, Streik, Krieg, Aufruhr, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse auf die Lieferung der Ware von Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten und deren Lieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller baldmöglichst mit.
8.3 Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb der angemessenen Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Besteller zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen.
8.4 Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das unserer Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden unserer Vorlieferanten haben wir jedoch nicht einzutreten, da diese nicht Erfüllungsgehilfen sind.
8.5 Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Besteller verpflichtet, auf unser Verlangen unverzüglich zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt.
8.6 Wird der Versand der Ware auf Wunsch oder aus Verschulden des Bestellers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers.

9 - Eigentumsvorbehalt
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden,
gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Der erweiterte Eigentumsvorbehalt gilt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bis zur Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind. Wir sind berechtigt, unsere Vorbehaltsware bei wichtigem Grund, insbesondere bei Zahlungsverzug nach Mahnung gegen Anrechnung des Verwertungserlöses herauszuverlangen, ohne dass dies als Rücktritt vom Vertrag gilt. In diesem Fall ist der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
Bei Zugriffen Dritter auf unsere gelieferte Ware, ist der Besteller verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns sofort zu benachrichtigen, und zwar unter Übergabe aller für den Widerspruch notwendigen Unterlagen an uns.
9.2 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Weiterverarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Besteller hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
9.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit uns Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteilswert an dem Miteigentum entspricht.
9.4 Wird unsere Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Absatz 9.7, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
9.5 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von 9. 3 bis 9.4 auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Besteller nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Besteller nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Bestellers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
9.6 Der Besteller ermächtigt uns unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß 9.3 bis 9.5 abgetretenen Forderungen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
9.7 Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
9.8 Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20%, so ist der Besteller insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.

10 - Unzulässige Weiterlieferung
Die Ausfuhr von uns gelieferter Gegenstände in unverändertem Zustand durch den Besteller oder seine Abnehmer, ist, falls wir uns mit der Ausfuhr nicht ausdrücklich einverstanden erklärt haben, unzulässig und berechtigt zum Schadensersatzanspruch. Gegenstände, die für die Ausfuhr bestellt waren, dürfen weder in unverändertem noch in verändertem Zustand an einen inländischen Abnehmer weitergeliefert, ferner nicht an einen ausländischen Abnehmer als dem in der Bestellung angegebenen Bestimmungsland.

11 - Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
11.1 Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haften wir nur wie folgt: Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleiben die §§ 377, 378 HGB unberührt.
11.2 Stellt der Besteller Mängel an der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer unserem Sitz beauftragten Sachverständigen erfolgte.
11.3 Der Besteller ist verpflichtet, uns die beanstandete Ware oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Haftung.
11.4 Bei berechtigten Beanstandungen sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Bestellers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen.
11.5 Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Besteller uns unverzüglich zu informieren.
11.6 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt oder gem. §§ 474, 475 II BGB ein Verbrauchsgüterkauf über eine neue Sache vorliegt.
11.7 Für Schadenersatzansprüche gilt im übrigen Abschnitt 12 (Allgemeine Haftungsbegrenzung)

12 - Allgemeine Haftungsbegrenzung
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (nachfolgend: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.

13 - Sonstige Rechte auf Rücktritt, Vertragsstrafe und Schadensersatz
13.1 Wir behalten uns vor mit schriftlicher Erklärung vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller unrichtige Angaben über seine Person oder seine Kreditwürdigkeit betreffende Tatsache gemacht hat, oder seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird. Machen wir von einem uns zustehenden vertraglichem oder gesetzlichem Rücktrittsrecht Gebrauch, sind wir neben der Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, unsere Aufwendungen, inzwischen eingetretene Wertminderungen, Vergütungen für Gebrauchsüberlassung sowie Ersatz aller Schäden, die durch den nicht vertragsgemäßen Gebrauch der Ware verursacht worden sind dem Besteller mit einer Pauschale von 25% des Auftragswertes in Rechnung zu stellen; bei Sonderanfertigungen können wir den vollen Preis in Rechnung stellen.
13.2 Falls wir vom Besteller Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung oder Annullierung des Kaufvertrages verlangen können, ist – soweit nicht ausdrücklich oder in diesen Bedingungen etwas anderes vereinbart ist - eine Schadenspauschale von mindestens 25% der Auftragssumme vereinbart. Ungeachtet der genannten Pauschalsätze behalten wir uns eine konkrete Schadensberechnung vor. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

14 - Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
14.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist, soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Bremen. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Sitz zu verklagen.
14.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrecht.

15 - Schlußklausel
Die etwaige Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen beeinträchtigt die Gültigkeit alle anderen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, wie es sich aus dem Sinn der anderen Bestimmungen ergibt.

Stand: Juli 2004


 

 

 

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